Leistungen der AHV ab 1.1.2010

Altersrenten

 

Männer

Der Anspruch auf eine Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats nach dem 65. Geburtstag. 2010 werden somit Männer mit Jahrgang 1945 rentenberechtigt. Männer mit Jahrgang 1946 können ihre Rente 2010 um ein Jahr vorbeziehen, bei einer lebenslänglichen Rentenkürzung von 6,8 Prozent. Männer mit Jahrgang 1947 können 2010 ihre Rente um zwei Jahre vorbeziehen mit einer lebenslänglichen Kürzung um 13,6 Prozent.

 

Frauen

2005 wurde das Frauenrentenalter von 63 auf 64 Jahre angehoben (10. AHV-Revision). Somit sind 2010 Frauen mit Jahrgang 1946 rentenberechtigt. Ihr Rentenanspruch beginnt 2010 am ersten Tag des Monats nach dem 64. Geburtstag.

2010 ist für Frauen mit Jahrgang 1947 ein Rentenvorbezug um ein Jahr möglich. Dabei wird die vorbezogene Rente nur um den halben Kürzungssatz, also um insgesamt 3,4 Prozent, lebenslang gekürzt.

Im 2010 können Frauen mit Jahrgang 1948 ihre Altersrente um zwei Jahre vorbeziehen. Für Frauen der Jahrgänge 1948 und jünger gilt ab 2010 wie bei den Männern der volle Kürzungssatz von 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr (d.h. beim höchstmöglichen Vorbezug von zwei Jahren 13,6 Prozent).

 

Aufschub des Rentenbezugs

AHV-Rentenberechtigte können – vor Erreichen des AHV-Alters - den Rentenbezug um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben, wobei die Aufschubsdauer nicht im Voraus festgelegt werden muss. Der prozentuale Zuschlag zur Altersrente bewegt sich zwischen 5,2 Prozent bei einjähriger und 31,5 Prozent bei fünfjähriger Aufschubsdauer.

 

Rentenhöhe ab 1.1.2010

Seit diesem Jahr beträgt die monatliche Altersrente bei vollständiger Beitragsdauer mindestens 1‘140, höchstens 2'280 Franken. Bei Ehepaaren ist die Summe beider Renten auf 150 Prozent einer Individualrente begrenzt, d.h. auf Fr. 3'420 monatlich maximal. Die Renten werden auf den 1.1.2010 nicht erhöht.

 

Hinterlassenenrenten

Witwenrenten

Verheiratete Frauen, deren Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf Witwenrente,

- wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben. Als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das gleiche gilt für Pflegekinder, die bisher von den Ehegatten betreut wurden, sofern sie von der Witwe später adoptiert werden, oder
- wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet waren.

Für vom Verstorbenen geschiedene und nicht wieder verheiratete Frauen besteht nur Anspruch auf eine Witwenrente unter folgenden Voraussetzungen:

- sie haben Kinder und die geschiedene Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert;
- sie waren bei der Scheidung älter als 45 Jahre und die geschiedene Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert,
- oder das jüngste Kind vollendet sein 18. Altersjahr, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

 

Witwerrenten

Witwerrenten an nicht wieder verheiratete Männer werden nur ausgerichtet, bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.

 

Waisenrenten

Der Rentenanspruch besteht bis zum 18. Altersjahr des Kindes. Für in Ausbildung stehende Wai-sen kann die Waisenrente bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.

 


Hilflosenentschädigungen

In der Schweiz wohnhafte Altersrentner/innen können eine Hilflosenentschädigung beanspruchen, wenn sie seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in mittlerem oder schwerem Grad hilflos sind. Massgebend für den Grad der Hilflosigkeit ist das Ausmass, in dem die versicherte Person in den alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt ist und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Ansprüche auf Hilflosenentschädigung oder Hilfsmittel sind bei derjenigen Ausgleichskasse anzumelden, welche die Altersrente ausrichtet. Zuständig für den Entscheid ist die IV-Stelle im Wohnsitzkanton.

 


Hilfsmittel

Die AHV übernimmt ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen in der Regel 75% der Nettokosten nur für folgende Hilfsmittel: Perücken, Hörgeräte für ein Ohr, Lupenbrillen, Sprechhilfegeräte für Kehlkopfoperierte, Gesichtsepithesen, Orthopädische Mass-Schuhe und orthopädische Serien-Schuhe, Rollstühle ohne Motor.

 


Keine Rente ohne Anmeldung, Vorbezugs-/Aufschubserklärung

1. Neurentner/innen melden ihren Rentenanspruch auf amtlichem Formular bei der Ausgleichskasse an, bei der sie zuletzt Beiträge bezahlt haben. Ist ein Rentenbezüger noch als Selbständigerwerbender beitragspflichtig, so hat die zum Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse auch die Renten auszurichten. Wenn zuletzt bei mehreren Kassen Beiträge entrichtet wurden, besteht freie Kassenwahl. Ein Rentenvorbezug/-aufschub ist im Anmeldeformular ausdrücklich zu vermerken. Ist ein Ehegatte schon rentenberechtigt, ist für den anderen Ehegatten die gleiche Ausgleichskasse zuständig.

2. Die Rentenanmeldung ist drei Monate vor Erreichen des AHV-Alters bzw. des Renten-vorbezugs einzureichen (zu früh eingereichte Anmeldungen führen zu keiner schnelleren Behandlung). Die im Formular enthaltenen Fragen sind in eigenem Interesse vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. Die gewünschte Auszahlungsart (Regel: Rentenzahlung auf Post- oder Bankkonto) ist anzugeben. Der Anmeldung ist eine Kopie des Familienbüchleins, (bei Ausländern die Niederlassungsbewilligung) oder ein anderes amtliches Ausweispapier beizulegen. Bei mehrmals verheirateten Personen ist für jede Ehe die Dauer mit amtlichem Beleg (z.B. Kopie des Scheidungsurteils samt Rechtskraftbescheinigung) zu bestätigen, da sonst die Einkommensteilung und die Aufteilung der Erziehungsgutschriften auf alle Ex-Ehepartner nicht erfolgen kann. Fehlende/verlorene Zivilstandsbelege sind beim zuständigen Zivilstandsamt durch den/die Rentenansprecher/in selbst zu beschaffen. Bitte keine Originaldokumente einreichen, Fotokopien genügen.

 


Auskünfte

www.akbern.ch oder bei den AHV-Zweigstellen, die kostenlos Formulare und Merkblätter abgeben.

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS BERN
Bern, November 2009