Aufenthalt und Niederlassung der Schweizer
Laut Bundesverfassung haben „Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen“.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat jede Schweizerin und jeder Schweizer Anspruch auf den Heimatschein. Dieser muss bei der Gemeinde hinterlegt werden, wo sich die Person niedergelassen hat. Als Niederlassungsgemeinde gilt der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Familie, etc.).
Wer für länger als drei Monate in eine Gemeinde einzieht, ohne jedoch die Voraussetzungen der Niederlassung zu erfüllen, hat sich als Wochenaufenthalter mit dem Heimatausweis anzumelden. Unter „Wochenaufenthalt“ versteht man den Aufenthalt einer Person, welche sich während der Woche am Arbeitsort aufhält und die wöchentliche Freizeit am Ort der Niederlassung bei der Familie verbringt.
Als Bestätigung für die Hinterlegung des Heimatscheines erhält jede Person einen Niederlassungsausweis. Wochenaufenthalter erhalten einen Aufenthaltsausweis.
Anmeldung
Wer in eine neue Gemeinde umzieht, hat sich innerhalb von 14 Tagen seit Zuzug persönlich bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Für die Anmeldung sin folgende Unterlagen mitzubingen:
Heimatschein oder Heimatausweis Familienbuch / Familienausweis oder Geburtsscheine der Kinder (je nach Zivilstand Sorgerechtsnachweis) Mietvertrag Krankenkassennachweis (Police oder Karte) Versicherungsausweis AHV/IV
Bei der Anmeldung wird eine Gebühr von Fr. 14.00 Bar eingezogen.
Abmeldung
Wer von einer Gemeinde wegzieht, hat sich spätestens am Tage des Wegzuges persönlich bei der Einwohnerkontrolle abzumelden und die neue Wohnadresse anzugeben. Sie benötigen für die Abmeldung
• den Niederlassungsausweis / den Aufenthaltsausweis

|