ZPP 5, UeO vorder Weg

Öffentliche Planauflage 

Öffentliche Planauflage und Bekanntmachung
A) Überbauungsordnung Vorder Weg 2 zur ZPP Nr. 5
B) Zonenplan- und Baureglementsänderung zur ZPP Nr. 5
C) Änderung Überbauungsordnung Vorder Weg
D) Baugesuch (Abbruchgesuch) für Teile des Gebäudes Vorder Weg Nr. 31

Der Gemeinderat von Trubschachen bringt gestützt auf Art. 35 und Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG), Art. 26 des Baubewilligungsdekrets vom 22. März 1994 (BewD) und Art. 6 Abs. 1 des Koordinationsgesetzes (KoG) folgende Akten zur öffentlichen Auflage:

A) Überbauungsordnung Vorder Weg 2 zur ZPP Nr. 5 bestehend aus
•    Überbauungsplan 1:500
•    Überbauungsvorschriften

B) Zonenplan- und Baureglementsänderung zur ZPP Nr. 5
•    Änderung Zonenplan
•    Änderung Baureglement, Art. 18 und 41

C) Änderung Überbauungsordnung Vorder Weg
•    Änderung Überbauungsvorschriften Art. 1, 3, 12 und 13

D) Baugesuch (Abbruchgesuch) für das Gebäude Vorder Weg Nr. 31
•    Bauvorhaben: Abbruch Wohn- und Tenneteil Bauernhaus, Gebäude Nr. 31
•    Gesuchsteller: Halibut Immo AG, Markus Anliker, Kirchmattweg 6, 6340 Baar
•    Projektverfasserin: Truberholz AG, Franziska Brunner, Längengrund 8, 3556 Trub
•    Vorder Weg 31, GBBl.-Nr. 323
•    UeO Vorder Weg 2, Zone mit Planungspflicht Nr. 5
•    erhaltenswertes Objekt gem. Bauinventar
•    Gewässerschutzbereich A

Weitere Unterlagen
•    Erläuterungsbericht mit Beilagen

Hinweis: Die Gegenstände B) und C) sind in der Beschlusskompetenz der Gemeindeversammlung, die Überbauungsordnung A) ist in der Beschlusskompetenz des Gemeinderats.

Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Trubschachen, Dorfstrasse 2, 3555 Trubschachen, während den Öffnungszeiten. Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. 

Auflage- und Einsprachefrist: vom 12. Januar 2023 bis 13. Februar 2023

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet der Gemeindeverwaltung Trubschachen einzureichen. Ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindeverwaltung innert der Auflagefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 30 und 31 BauG).

In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Abs. 1 BauG).

A) Beurteilung Naturgefahren
A) Zustandsanalyse Bauernhaus
A) Überbaaungsplan
A) Überbauungsvorschriften
B) Änderung Zonenplan Baureglement
C) Änderung UeO vorder Weg
D) Abbruchsgesuch
E) Erläuertungsbericht
E) Vorprüfungsbericht